Unser qualifiziertes Team aus Steuerberatern, Steuerfachwirten und Steuerfachangestellten betreut überwiegend kleine und mittelständische Unternehmen aller Branchen, Freiberufler sowie Privatpersonen. Hierbei bieten wir das gesamte Leistungsspektrum der steuerlichen Beratung an. Der Erfolg unserer Mandanten ist unser Ziel. Hierzu bieten wir Ihnen individuelle Beratung, kompetente Unterstützung und umfassenden Service aus einer Hand. Die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit unseren Mandanten steht bei uns an erster Stelle.

Kontakt

Gerolstein
Hauptstraße 120
54568 Gerolstein

Prüm
Ritzstr. 31
54595 Prüm

06591 - 95 11 - 0

info@niesen-stb.de

Allgemeine Auftragsbedingungen
für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

Die folgenden „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Steuerberater Jürgen Niesen, Gerolstein (im Folgenden „Steuerberater“ genannt) sowie für vertragliche und vertragsähnliche Ansprüche sonstiger Personen aus der Tätigkeit des Steuerberaters aufgrund des Mandatsverhältnisses, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

1. Begründung, Umfang und Ausführung des Auftrags
1.1 Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist ausschließlich der im Zeitpunkt der Leistung erteilte Auftrag maßgebend.
1.2 Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
1.3 Der Steuerberater ist berechtigt, die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, sowie die zur Verfügung gestellten Belege, Grundaufzeichnungen und dgl. als richtig zugrunde zu legen. Er verpflichtet sich, den Auftraggeber auf offensichtliche Widersprüche sowie von ihm anlässlich seiner Tätigkeit festgestellten Unrichtigkeiten – insbesondere formeller Art – hinzuweisen. Eine Verpflichtung des Steuerberaters zur materiellen Überprüfung der ihm überlassenen Belege und Angaben, insbesondere einer übergebenen Buchführung und eines Abschlusses (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung, Einnahme-Überschuss-Rechnung), jeweils nebst etwaigen Anlagen, auf Richtigkeit und Vollständigkeit bedarf ge-sonderter Vereinbarung.
1.4 Die Wahrung von Not- (z.B. Einspruchs- und Klagefristen) sowie Ausschlussfristen (nicht verlängerte Antragsfristen) obliegt dem Steuerberater, wenn und soweit der über die Frist unterrichtete Auftraggeber rechtzeitig dazu die erforderlichen Unterlagen und Angaben zur Verfügung gestellt, sowie je-weils einen gesonderten Auftrag zur Antragstellung, Einlegung eines Einspruchs oder Erhebung der Klage erteilt hat. Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ein Klageauftrag im gerichtlichen Verfahren kann nur unter gleichzeitiger Hingabe einer schriftlichen Prozessvollmacht wirksam erteilt werden.

2. Verschwiegenheitspflicht
2.1 Der Steuerberater ist gesetzlich verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und soweit der Auftraggeber den Steuerberater schriftlich davon entbindet. Die Pflicht zum Stillschweigen besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Der Steuerberater ist nicht berechtigt, Hono-rarforderungen gegen den Auftraggeber an Dritte abzutreten.
2.2 Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.
2.3 Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters und/oder seiner Mitarbei-ter erforderlich ist. Der Steuerberater und seine Mitarbeiter sind auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als der Steuerberater nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung und den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Informati-on, Überlassung von Unterlagen und Mitwirkung bei der Bearbeitung eines Versicherungsfalles verpflichtet ist.
2.4 Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, §383 ZPO bleiben unberührt.

3. Mitwirkung Dritter
3.1 Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags angestellte und freie Mitarbeiter, datenverarbeitende Unternehmen sowie im Bedarfsfall im Einvernehmen mit dem Auftraggeber sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen.
3.2 Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit in gleichem Maße wie er (vgl. Ziffer 2) verpflichtet sind.

4. Mängelbeseitigung
4.1 Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel binnen einer angemessenen Frist. Er muss, bevor ein Dritter mit der Mängelbeseiti-gung beauftragt wird, den Steuerberater zur Mängelbeseitigung auffordern. Der Anspruch muss unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden.
4.2 Beseitigt der Steuerberater berechtigt geltend gemachte Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, schlägt die Nachbesserung fehl, oder lehnt der Steuerberater die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
4.3 Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber, mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berech-tigte Interessen des Steuerberaters oder seiner Mitarbeiter die Interessen des Auftraggebers überwiegen. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der be-ruflichen Leistung enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen den Steuerberater in jedem Falle, sie auch gegenüber Dritten richtigzustellen oder die berufliche Leistung zurückzunehmen.

5. Haftung
5.1 Der Steuerberater haftet nur für eigenes Verschulden und Verschulden seiner Mitarbeiter sowie für die Beachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt bei der Auswahl des von ihm eingeschalteten datenverarbeitenden Unternehmens, nicht jedoch für Verschulden eines im Einvernehmen mit dem Auftrag-geber herangezogenen fachkundigen Dritten.
5.2 Die Haftung des Steuerberaters für Schadensersatzansprüche jeder Art, sei es als Einzel- oder Gesamtschuldner, wird einvernehmlich auf 1.000.000 EUR für den einzelnen Schadensfall begrenzt (§67a StBerG). Unter „Einzelner Schadensfall“ ist die Summe aller Schadensersatzansprüche des An-spruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus ein und derselben Handlung – auch für mehrere aufeinanderfolgende Veranlagungszeiträu-me/Feststellungs- oder Veranlagungszeitpunkte – ergeben oder die von demselben Anspruchsberechtigten aus verschiedenen Handlungen gegen den Steuerberater oder seine Mitarbeiter geltend gemacht werden, soweit zwischen diesen Handlungen ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammen-hang besteht. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte.
5.3 Ansprüche nach Ziffer 4.1 Satz 1 verjähren mit Ablauf von sechs Monaten, nachdem der Steuerberater die berufliche Leistung erbracht und der Auftraggeber sie abgenommen hat, spätestens mit Ablauf von sechs Monaten seit Mandatsbeendigung.
5.4 Eine weitergehende Haftung des Steuerberaters als nach Ziffer 5.2 im Einzelfall bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Durch schriftliche Vereinbarung kann die Haftung auch auf einen geringeren als den in Ziffer 5.2 genannten Betrag begrenzt werden.

6. Pflichten des Auftraggebers
6.1 Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Informationen und Unterlagen vollständig, richtig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vor-gänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Diese Verpflichtungen gelten auch für die Informationen, Un-terlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der (jeweiligen) Tätigkeit des Steuerberaters bekannt werden.
6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Steuerberater übermittelten Mandantenrundschreiben zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu nehmen.
6.3 Für die Einlegung eines Rechtsbehelfs (Einspruch, Widerspruch, Beschwerde) sowie die Erhebung einer Klage ist vom Auftraggeber jeweils ein gesonderter Auftrag zu erteilen. Ein Klageauftrag kann nur unter gleichzeitiger Hingabe einer schriftlichen Prozessvollmacht wirksam erteilt werden.
6.4 Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen (Mitarbeiter und herangezogene fachkundige Dritte) beeinträchtigen könnte.
6.5 Der Auftraggeber darf berufliche Äußerungen, Berichte, Gutachten und dgl. des Steuerberaters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weitergeben. Das gilt nicht, wenn und soweit sich bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
6.6 Auf Verlangen des Steuerberaters hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der erteilten Auskünfte und Erklärungen in einer schriftlichen Erklärung zu bestätigen.

7. Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
7.1 Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen.
7.2 Bei Verzug oder Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Auftraggeber (Ziffer 7.1) ist der Steuerberater berechtigt, Ersatz der ihm dadurch ent-standenen Mehraufwendungen und des verursachten Schadens zu verlangen und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

8. Bemessung der Vergütung (Gebühren- und Auslagenersatz)
8.1 Die Vergütung bemisst sich nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerbe-ratervergütungsverordnung – StBVV).
8.2 Ist der Gegenstandswert einer Angelegenheit so niedrig, dass eine nach der StBVV anzusetzende Wertgebühr in keinem Verhältnis zu dem üblicher-weise erforderlichen Zeitaufwand steht, so kann die Gebühr im Rahmen des §4 Absatz 2 StBVV (Festsetzung eines angemessenen Betrages) bis auf den Durchschnittsbetrag zwischen maximaler Wertgebühr und maximaler Zeitgebühr angehoben werden.
8.3 Für Tätigkeiten, die in der StBVV keine Regelung erfahren (z.B. §57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, andernfalls die übliche Vergütung (§612 Abs. 2 und §632 Abs. 2 BGB).
8.4 Eine Aufrechnung des Auftraggebers gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festge-stellten Forderungen zulässig.
8.5 Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen Vorschuss fordern.
8.6 Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.

9. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages
9.1 Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so hat der Steuerberater Anspruch auf einen, dem Umfang seiner bis zur Beendigung des Vertrages geleisteten Tätigkeit, entsprechenden Anteil der Vergütung. Wird der Vertrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, vor-zeitig beendet, so hat der Steuerberater Anspruch auf 50 v.H. der ihn für die Ausführung des gesamten Auftrags zustehenden Vergütung (Satz 1 bleibt unberührt). Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, einen geringeren bzw. höheren Schaden nachzuweisen.
9.2 Weitergehende Ansprüche des Steuerberaters auf Schadensersatz bleiben unberührt.

10. Urheberrechtschutz
Für die Leistungen des Steuerberaters gelten die Vorschriften über den Schutz des geistigen Eigentums. Der Auftraggeber erhält die erforderlichen Exemplare der schriftlichen Arbeitsergebnisse zur bestimmungsgemäßen (vereinbarten) Verwendung. Eine anderweitige Verwendung – insbesondere eine Weitergabe an Dritte für nichtsteuerliche Zwecke – bedarf der schriftlichen Einwilligung des Steuerberaters.

11. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen
11.1 Der Steuerberater hat die Handakten bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Emp-fang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
11.2 Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotoko-pien anfertigen und zurückbehalten. Ein Zurückbehaltungsrecht nach Ziffer 12 bleibt unberührt.
11.3 Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit vom Auftrag-geber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen Partnern des Mandatsvertrages und für die Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
11.4 Der Steuerberater ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber die Unterlagen auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden. Es ist vielmehr Sache des Auftraggebers, die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.

12. Zurückbehaltungsrecht
Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befrie-digt ist. Das Zurückbehaltungsrecht gilt auch für solche Unterlagen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausstehenden Vergütung (Zif-fer 8) für durch den Steuerberater erstellte Aufträge stehen. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen des Einzelfalles – z.B. wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der rückständigen Beträge – gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen würde.

13. Haftungsausschlüsse
13.1 Mündliche Erklärungen und Auskünfte
Die Erteilung mündlicher Auskünfte oder sonstige mündliche Erklärungen gehören nicht zu den vertraglichen Hauptleistungen des Steuerberaters. Sie bergen die Gefahr einer nicht vollständigen mündlichen Darlegung des zu beurteilenden Sachverhalts sowie von Missverständnissen auf der Seite des Steuerberaters bei der Aufnahme des Sachverhaltes und auf der Seite des Auftraggebers bei dem Verständnis der Erklärung oder Auskunft in sich. Es wird deshalb vereinbart, dass der Steuerberater nur für seine schriftlich erteilten Auskünfte und Erklärungen einzutreten hat, und die Haftung für mündliche Erklärungen und Auskünfte des Steuerberaters oder seiner Mitarbeiter ausgeschlossen wird.
13.2 Haftungsausschluss wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts
Eine Haftung des Steuerberaters wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts ist ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht im Rahmen eines ausdrücklich übernommenen Auftrags, zu dessen Erledigung die Anwendung des ausländischen Rechts erforderlich und die Haftung des Steuerberaters schriftlich auch auf Schäden wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts ausgedehnt worden ist.
13.3 Die Haftung des Steuerberaters einem Dritten gegenüber ist ausgeschlossen.

14. Verjährung von Schadensersatzansprüchen
14.1 Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz aus dem Vertragsverhältnis verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
14.2 Erfüllt die Verletzung der vertraglichen Pflicht den Tatbestand der unerlaubten Handlung, verjährt der Anspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
14.3 Der Anspruch des Auftraggebers verjährt ebenfalls, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht wird, nachdem der Anspruchsbe-rechtigte von dem Schaden, dem anspruchsbegründenden Ereignis und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Erhalt der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung durch den Steuerberater, seinen Be-vollmächtigten oder seinen Haftpflichtversicherer gerichtlich geltend gemacht hat.
14.4 Ansprüche nach Ziffer 3.1 Satz 1 verjähren mit Ablauf von sechs Monaten, nachdem der Steuerberater die berufliche Leistung erbracht und der Auftraggeber sie abgenommen hat, spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach Mandatsbeendigung.

15. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
Für Aufträge, deren Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht. Erfüllungsort ist der Sitz des Steuerberaters.

16. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Falls einzelne Bestimmungen dieser AAB unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht be-rührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.

17. Änderungen und Ergänzungen der AAB
Änderungen und Ergänzungen dieser AAB bedürfen der Schriftform.